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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
§ 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bestimmt, welche Teile der Gebäudefront(en) bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unter welchen Voraussetzungen unberücksichtigt zu bleiben haben. Die die maximale Gebäudehöhe übersteigenden Stiegenaufgänge könnten im gegenständlichen Fall als "Dachaufbauten von Dachgeschoßen" iSd § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zu qualifizieren sein, wenn sie nicht als Teil der Gebäudefront wirken. Solche Dachaufbauten blieben bei der Berechnung der Höhe nur unberücksichtigt, wenn durch sie die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Schon die Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, dass die Dachaufbauten nicht als Teil der Gebäudefront wirken, hätte einer Klärung durch den Sachverständigen bedurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050163.X01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014