RS Vwgh 2014/8/27 2012/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2014
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1996 §53 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bestimmt, welche Teile der Gebäudefront(en) bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unter welchen Voraussetzungen unberücksichtigt zu bleiben haben. Die die maximale Gebäudehöhe übersteigenden Stiegenaufgänge könnten im gegenständlichen Fall als "Dachaufbauten von Dachgeschoßen" iSd § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zu qualifizieren sein, wenn sie nicht als Teil der Gebäudefront wirken. Solche Dachaufbauten blieben bei der Berechnung der Höhe nur unberücksichtigt, wenn durch sie die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Schon die Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, dass die Dachaufbauten nicht als Teil der Gebäudefront wirken, hätte einer Klärung durch den Sachverständigen bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050163.X01

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten