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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §119 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des HD in B, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. August 1998, GZ GA 13-7/D-223/1/96, betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Gefolge von Erhebungen deutscher Sicherheitsbehörden gegen den Automobilhersteller Alois Ruf in Pfaffenhausen wegen einer Vielzahl von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und dem Handel mit hochwertigen Personenkraftwagen wurden auch Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geführt, der mit Alois Ruf in mehrjährigem Kontakt gestanden war. Der Beschwerdeführer wurde von Organen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz unter anderem am 28. März 1990 hinsichtlich zweier Personenkraftwagen der Marke Porsche als Verdächtiger vernommen.
Zum Porsche mit der Fahrgestellnummer W09BTO343KPR06009 gab der Beschwerdeführer an, Alois Ruf habe ihm erzählt, dass von seinem Unternehmen eine Serie Porsche Ruf-Carrera CTR gebaut werde. Alois Ruf und der Beschwerdeführer hätten sich geeinigt, dass ein derartiger PKW für diesen gebaut werde; der PKW sollte zwar auch für Repräsentationszwecke in Österreich verwendet werden, schließlich aber dem Beschwerdeführer gehören. Dieser habe sich jedoch vertraglich nicht verpflichtet, das Auto zu kaufen. Der Auftrag sei im Hinblick auf die Bekanntschaft mit Alois Ruf nur mündlich erfolgt. Er habe keine Zahlung geleistet. Der Bau des Fahrzeuges habe sich bis in den Herbst 1989 hingezogen. Im Sommer 1989 habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, den PKW nicht zu kaufen. Alois Ruf habe ihm vorgeschlagen, den PKW auf die Ruf GmbH zuzulassen; er könne, wenn er wolle, den PKW für Repräsentationszwecke benutzen. Im Oktober 1989 sei der PKW fertig gewesen. Alois Ruf habe ihm gesagt, ein Amerikaner käme als Käufer in Frage. Der Beschwerdeführer habe Alois Ruf erklärt, er könne den PKW verkaufen. Auf Ersuchen des Alois Ruf habe der Beschwerdeführer in der Folge den PKW in Innsbruck übernommen und ihn zum Österreichring überstellt. Dort sollte der PKW vom amerikanischen Staatsbürger David Tuckert übernommen werden. Da dieser aber nicht gekommen sei, habe er auf Ersuchen des Alois Ruf den PKW nach Baden geführt und dort abgestellt. Er sei mit dem PKW nur zweimal gefahren. Im Dezember 1989 habe Tuckert dann das Fahrzeug in Baden übernommen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er als Inlandswohnsitzer nicht mit einem ausländischen PKW fahren dürfe. Da er in Deutschland an der Anschrift des Alois Ruf eine "aufrechte Meldung" habe und auch einen deutschen Führerschein besitze, sei er der Meinung gewesen, den PKW benützen zu dürfen. Er habe sich an dieser Anschrift angemeldet, um den deutschen Führerschein zu erwerben. Diesen habe er benötigt, da beabsichtigt gewesen sei, den PKW für Vorführzwecke zu fahren. Der PKW sei an Tuckert um DM 310.000,-- verkauft worden.
Mit Bescheid vom 20. November 1992 wurden David Tuckert Eingangsabgaben in Höhe von S 1,281.071,40 vorgeschrieben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der PKW der Marke Porsche mit der Fahrgestell Nr. VIN W09BT0343KPR06009 für David Tuckert im Dezember 1989 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung im Vormerkverkehr in das Zollgebiet eingebracht wurde. Das Beförderungsmittel sei vorschriftswidrig, also ohne vorherige Stellung zur Durchführung des weiteren Zollverfahrens dem Beschwerdeführer überlassen worden. Dadurch sei der Tatbestand nach § 177 Abs. 3 lit. d ZollG 1988 erfüllt worden. Die an eine Anschrift in Los Angeles gerichtete Sendung mit dem genannten Bescheid wurde mit dem postalischen Vermerk "No such street/number" rückgemittelt.
Am 18. November 1992 erging hinsichtlich der (sodann David Tuckert vorgeschriebenen) Eingangsabgaben an den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwendung des Beförderungsmittels ein Haftungsbescheid.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug sei in Deutschland auf Alois Ruf zugelassen gewesen. Das Fahrzeug sei ohne weiteres Zutun des Beschwerdeführers an David Tuckert verkauft worden. Ein Geschäftskontakt zwischen Tuckert und dem Beschwerdeführer habe niemals bestanden. Es sei ein Notstand vorgelegen (Erkrankung eines Kindes der Lenkerin des PKW). Der Beschwerdeführer sei telefonisch ersucht worden, das Fahrzeug von Innsbruck nach Zeltweg zu überstellen. Das Fahrzeug sei deutschen Ursprungs. Es wäre daher bei der Verbringung ins Inland kein Zoll, sondern nur Einfuhrumsatzsteuer angefallen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. August 1994 wurde der Berufung gegen den Haftungsbescheid nach Beibringung einer Warenverkehrsbescheinigung teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 698.368,-- beschränkt.
Mit einer Eingabe vom 28. September 1994 wurde um Erlass der mit der Berufungsvorentscheidung vorgeschriebenen Abgabenschuld angesucht. Zu dieser Abgabenvorschreibung sei es nur deswegen gekommen, weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug eines guten Freundes, der sich wegen der Erkrankung eines Kindes in einer Zwangssituation befunden habe, von Innsbruck nach Zeltweg überstellt habe.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 13. März 1995 wurde dem Antrag vom 28. September 1994 insofern teilweise stattgegeben, als der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Teilbetrages von S 712.335,-- "unter den aufschiebenden Bedingungen der Entrichtung eines Betrages von S 81.052,-- binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides und des Nachweises (der Glaubhaftmachung) binnen 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides, dass sich der PKW . . . im Besitz und Verwendung einer Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Anwendungsgebietes befindet," aus der Gesamtschuld entlassen wurde. Der Bescheid wurde am 23. März 1995 zugestellt.
Mit einer Eingabe vom 12. Juli 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Glaubhaftmachung bis zum 30. September 1995. Am 29. September 1995 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer schweizerischen Autowerkstätte vom 28. September 1995 vor, wonach das in Rede stehende Fahrzeug "Anfangs 1990" wegen einer Panne abgeschleppt worden sei. Die Panne sei in der Folge erledigt worden und die beiden Amerikaner (die es benutzt hatten) hätten mit dem Fahrzeug wieder weiterfahren können. Weiters wurde eine Rechnung der Exclusive Motorcars Inc. in Upper Montclair, New York, vom 20. März 1990 über die Versendung von zwei Kennzeichentafeln an die Alois Ruf GmbH vorgelegt. Am 31. Oktober 1995 legte der Beschwerdeführer neuerlich Bestätigungen des schweizerischen Unternehmens über die Reparatur des Fahrzeugs in der Schweiz vor.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 23. November 1995 wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, den geforderten Nachweis (die Glaubhaftmachung) zu erbringen, dass sich der in Rede stehende PKW in Besitz und Verwendung einer Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Anwendungsgebietes befinde. Die mit dem Bescheid vom 13. März 1995 auferlegten Bedingungen seien somit nicht erfüllt worden, sodass eine Entlassung aus der Gesamtschuld nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer vertrat darin die Auffassung, er habe die Kriterien der Glaubhaftmachung mit den vorgelegten Beweismitteln erfüllt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den PKW an den amerikanischen Staatsbürger David Tuckert übergeben habe. Die in den Papieren der Alois Ruf GmbH aufscheinende Adresse habe sich als nicht existent erwiesen. Laut Auskunft der amerikanischen Zollbehörde sei der PKW im März 1990 in den USA nicht registriert gewesen. Am 23. März 1990 sei die vorübergehende Stilllegung der Zulassung des Fahrzeuges durch das Landratsamt Unterallgäu erfolgt. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt der in der Schweiz vorgenommenen Fahrzeugreparatur sei das Fahrzeug noch auf die Ruf GmbH zugelassen gewesen. Die Glaubhaftmachung bezüglich der Nutzung des Fahrzeuges habe aber auch den Zeitraum nach dem 23. März 1990 umfasst. Die Rücksendung zweier Kennzeichentafeln aus den USA habe keine Aussagekraft. Eine Zulassung des Fahrzeugs in den USA sei dadurch nicht glaubhaft gemacht worden.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht zur Haftung für Eingangsabgaben herangezogen zu werden."
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde verfasste Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wenn auch der ausdrücklich formulierte Beschwerdepunkt noch so interpretiert werden kann, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, dass er aus dem Gesamtschuldverhältnis mit dem Primärschuldner der in Rede stehenden Eingangsabgaben nicht entlassen wurde, wird in der Beschwerdebegründung durchgehend verkannt, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich darüber abspricht, dass vom Beschwerdeführer die ihm aufgetragenen Bedingungen für eine Entlassung aus der Gesamtschuld nicht erfüllt worden sind. Hingegen sind weder die Vorschreibung der Eingangsabgaben noch die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung dafür Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach der Aktenlage sind die dementsprechenden Bescheide der Abgabenbehörden in Rechtskraft erwachsen. Alle im Zusammenhang mit der Entstehung der Eingangsabgabenschuld und dem Eintritt der Haftung des Beschwerdeführers stehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen damit ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorbringt, die Behörde sei von einem "völlig falschen Sachverhalt" ausgegangen, so wird damit der Behörde in Wahrheit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen. Die auf ein Schriftstück der Ruf GmbH vom 27. Oktober 1998 gestützten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das in Rede stehende Fahrzeug Piyapat Thanyakij in Bangkok gehöre, bei der Ruf GmbH in Deutschland verwahrt werde und zum Straßenverkehr nicht zugelassen sei, stellen ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen dar.
Mit seiner Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, zu prüfen obliegt, ob das Ergebnis der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmt und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde. Auch die Glaubhaftmachung unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung.
Im Beschwerdefall ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 13. März 1995 hinsichtlich eines Teilbetrages der Abgabenschuld unter anderem unter der ausdrücklichen Bedingung aus der Gesamtschuld entlassen wurde, dass ein "Nachweis (Glaubhaftmachung)" binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids darüber erbracht werde, dass sich der PKW im Besitz und Verwendung einer Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Anwendungsgebietes befinde. Der Bescheid wurde am 23. März 1995 zugestellt.
Mit Eingabe vom 12. Juli 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist bis zum 30. September 1995 und legte schließlich am 29. September 1995 ein Schriftstück des Schweizerischen Serviceunternehmens und die Bestätigung über die Rücksendung der Kennzeichentafeln vor.
Daraus folgt aber, dass der angefochtene Bescheid, mit dem festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Bedingungen nicht erfüllt, schon deswegen dem Gesetz entspricht, weil die dem Beschwerdeführer gestellte Frist im Zeitpunkt des Fristverlängerungsansuchens vom 12. Juli 1995 längst abgelaufen war. Bereits abgelaufene Fristen können aber nicht mehr verlängert werden (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl 93/13/0025).
Überdies stellen weder der Umstand, dass zwei amerikanische Staatsbürger das Fahrzeug in der Schweiz genutzt haben, noch der Umstand, dass die deutschen Kennzeichentafeln des Fahrzeugs aus den USA nach Deutschland gesendet worden sind, Indizien dafür dar, dass das Fahrzeug im Besitz einer Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes war. Wenn die belangte Behörde - die dem Ablauf der vom Hauptzollamt gesetzten Frist offenbar keine Bedeutung beigemessen hat - im Zusammenhang mit dem von ihr erhobenen Umstand, dass das Fahrzeug in den USA nicht registriert war, zu der Schlussfolgerung gelangte, die dem Beschwerdeführer gesetzte Bedingung sei nicht erfüllt worden, so entspricht dies den Denkgesetzen.
Wenn dabei in der Beschwerde ausgeführt wird, bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich um eine Billigkeitsentscheidung, bei der es ausreichen müsse, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, so übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass der angefochtene Bescheid keineswegs eine Billigkeitsentscheidung enthält. Eine Glaubhaftmachung hat dabei im Gegensatz zur Beweisführung zwar nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer hat aber im gesamten Verfahren nicht einmal eine Behauptung aufgestellt, welche tatsächlich existierende Person, die im Besitz des PKW sei, an welchem Ort ihren gewöhnlichen Wohnsitz habe. Da eine solche der Bedingung des Zollamtes entsprechende Behauptung nicht einmal aufgestellt worden ist, gehen die Ausführungen über eine Glaubhaftmachung - welchen Umstandes auch immer - von vornherein ins Leere.
Auch mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nach einer telefonischen Kontaktnahme mit dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion darauf vertraut, dass "die Sache erledigt" sei - eine Behauptung, die in der Gegenschrift in Abrede gestellt wird - , wird eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan.
Der Hinweis in der Beschwerdeschrift der Käufer des PKW habe nicht "Tuckert", sondern "Dunkert" geheißen, stellt ebenfalls ein unbeachtliches neues Vorbringen dar.
Völlig unverständlich sind schließlich die Ausführungen in der Beschwerde über "Verschulden und Strafhöhe", wobei dargelegt wird, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe den PKW "in der Absicht, die Eingangsabgaben zu hinterziehen in das Bundesgebiet eingebracht," und habe den Beschwerdeführer "fälschlich der fahrlässigen Verkürzung der Eingangsabgaben für schuldig erkannt." Die Begehung eines Finanzvergehens durch den Beschwerdeführer ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. September 2000
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998160343.X00Im RIS seit
11.07.2001