RS Vwgh 2014/9/1 Ro 2014/03/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Unter Beachtung der in der hg Rechtsprechung bereits klargestellten Grundsätze hat die Waffenbehörde anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Sinne des § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG 1996 vorliegt (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017). Diese Einzelfallbeurteilung (mag sie auch einen Waffenpasswerber aus einer Berufsgruppe betreffen, zu der bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist) begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Landesverwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030074.J01

Im RIS seit

20.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten