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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Unter Beachtung der in der hg Rechtsprechung bereits klargestellten Grundsätze hat die Waffenbehörde anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Sinne des § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG 1996 vorliegt (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017). Diese Einzelfallbeurteilung (mag sie auch einen Waffenpasswerber aus einer Berufsgruppe betreffen, zu der bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist) begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Landesverwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030074.J01Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014