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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein baubehördlicher Auftrag zur Beseitigung eines unrechtmäßigen Zustandes kann - nach Beurteilung der Unrechtmäßigkeit als Vorfrage - auch schon ergehen, wenn ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung dieses Zustandes (als solches ist auch ein Feststellungsverfahren nach § 40 des Stmk BauG 1995 anzusehen, gilt doch der Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit des Bestandes gemäß dem letzten Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung als Bau- und Benützungsbewilligung) noch anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060027.L01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014