RS Vwgh 2014/9/8 Ra 2014/06/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2014
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §40;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein baubehördlicher Auftrag zur Beseitigung eines unrechtmäßigen Zustandes kann - nach Beurteilung der Unrechtmäßigkeit als Vorfrage - auch schon ergehen, wenn ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung dieses Zustandes (als solches ist auch ein Feststellungsverfahren nach § 40 des Stmk BauG 1995 anzusehen, gilt doch der Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit des Bestandes gemäß dem letzten Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung als Bau- und Benützungsbewilligung) noch anhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060027.L01

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten