RS Vwgh 2014/9/8 Ra 2014/06/0019

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Veröffentlicht am 08.09.2014
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 2 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 galt eine Beschwerde dann, wenn ein Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (Hinweis B vom 4. September 2008, 2008/17/0107). Diese Rechtsauffassung ist auch für die nunmehrige - mit Ausnahme der Bezeichnung "Revision" statt "Beschwerde" unveränderte - Fassung des § 34 Abs. 2 VwGG maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060019.L01

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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