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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 2 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 galt eine Beschwerde dann, wenn ein Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (Hinweis B vom 4. September 2008, 2008/17/0107). Diese Rechtsauffassung ist auch für die nunmehrige - mit Ausnahme der Bezeichnung "Revision" statt "Beschwerde" unveränderte - Fassung des § 34 Abs. 2 VwGG maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060019.L01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014