RS Vwgh 2014/9/8 2013/06/0055

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Veröffentlicht am 08.09.2014
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauG Bgld 1997 §19 Z2;
BauG Bgld 1997 §19;
BauG Bgld 1997 §27;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht der Behörde, dass dann, wenn aufgrund einer fehlenden Fertigstellungsanzeige nicht festgestellt werden könne, ob das Bauvorhaben innerhalb der Fünfjahresfrist des § 19 Z 2 Bgld BauG 1997 fertiggestellt worden sei, der Bauwerber das Risiko der Negativfeststellung zu tragen habe und von einem Erlöschen der Baubewilligung auszugehen sei, ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060055.X01

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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