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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Rechtsansicht der Behörde, dass dann, wenn aufgrund einer fehlenden Fertigstellungsanzeige nicht festgestellt werden könne, ob das Bauvorhaben innerhalb der Fünfjahresfrist des § 19 Z 2 Bgld BauG 1997 fertiggestellt worden sei, der Bauwerber das Risiko der Negativfeststellung zu tragen habe und von einem Erlöschen der Baubewilligung auszugehen sei, ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060055.X01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014