RS Vwgh 2014/9/8 2013/06/0001

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Veröffentlicht am 08.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers liegt nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen der Vorstellungsbehörde ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde im Ergebnis richtig ist. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist nach der Rechtsprechung berechtigt, selbst den maßgebenden Sachverhalt allenfalls ergänzend festzustellen bzw. eine allenfalls mangelhafte Begründung für die Entscheidung der Gemeindebehörde zu ergänzen und das Ergebnis des Verfahrens an Hand der anzuwendenden Rechtslage auf seine inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers zu überprüfen (Hinweis E vom 20. März 2003, 99/06/0010).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060001.X03

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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