RS Vwgh 2014/9/10 Ro 2014/08/0047

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Veröffentlicht am 10.09.2014
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Index

E1E
E3L E05204020
E3R E05204020
LI-66 Sozialversicherung Liechtenstein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

12010E045 AEUV Art45;
12010E267 AEUV Art267;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31998L0049 Rentenansprüche-RL Art3;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litl;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litw;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art3;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art30;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art9;
Alters- Hinterlassenenversicherung Liechtenstein 1952;
ASVG §73a Abs1;
Personalvorsorge betriebliche Liechtenstein 1987;
VwGG §38b;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2014/0005 21. Januar 2016 * EuGH-Zahl: C-453/14 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ro 2014/08/0047 E 7. April 2016 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/08/0064

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende "überobligatorische" Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der "zweiten Säule" in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) "gleichartig" im Sinn der genannten Bestimmung sind?

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080047.J01

Im RIS seit

22.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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