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E1ENorm
12010E045 AEUV Art45;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2014/0005 21. Januar 2016 * EuGH-Zahl: C-453/14 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ro 2014/08/0047 E 7. April 2016 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/08/0064Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende "überobligatorische" Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der "zweiten Säule" in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) "gleichartig" im Sinn der genannten Bestimmung sind?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080047.J01Im RIS seit
22.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017