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27/02 NotareNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Wien-Innere Stadt mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden NotarinRechtssatz
Die Antragstellerin vermag nicht darzutun, dass die in Rede stehende Verordnung unmittelbar in ihre Rechtsposition eingreift. Die Antragstellerin ist nämlich nicht Normadressatin der angefochtenen Bestimmung, da sich diese nicht an im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechts-sachen Wien bereits amtierende Notare richtet, sondern die Anzahl der in Wien-Innere Stadt systemisierten dreizehn Amtsstellen auf vierzehn erweitert. Der VfGH verkennt nicht, dass die bekämpfte Verordnung geeignet sein kann, die von der Antragstellerin ins Treffen geführte wirtschaftliche Position künftig zu beeinträchtigen; dies stellt jedoch lediglich eine - in Ansehung der in Rede stehenden Prozessvoraussetzung unbeachtliche - potentielle (Reflex-)Wirkung der Regelung dar, ohne die Rechtsstellung der Antragstellerin im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Rechtssphäre zu gestalten.
Auch macht die behauptetermaßen mit der angefochtenen Errichtungsverordnung einhergehende "Reduktion des Gerichtskommissariates" - die sich ebenfalls bloß auf die Befürchtung wirtschaftlicher Existenzgefährdung bezieht - die Antragstellerin nicht zur Normadressatin (vgl VfSlg 17443/2005).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Notare, Berufsrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V69.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014