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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch eine nicht meritorische Erledigung eines VerfahrenshilfeantragsRechtssatz
Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels mit B v 05.06.2014, B102/2014; daher keine Unterbrechung der Beschwerdefrist.
Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid des UVS Vorarlberg vom 12.11.2013 war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen.
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B329.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014