RS Vfgh 2014/9/18 V38/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2014
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1, §52 lita Z13b
Halte- und ParkverbotsV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 26.11.2009
B-VG Art18 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Halte- und Parkverbots in Leonding mangels ausreichenden Ermittlungsverfahrens und ausreichender Interessensabwägung

Rechtssatz

Aufhebung des Punktes I der V des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 26.11.2009, wonach im Kreuzungsbereich der Daffingerstraße, Böcklingasse und des Erlbachweges eine Beschränkung für Halten und Parken gemäß §52 lita Z13b StVO 1960 verordnet wird.

Der Verordnungsakt enthält keinen Hinweis auf durchgeführte Ortsaugenscheine. Auch gibt es weder Hinweise auf die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens noch Anhaltspunkte dafür, dass die vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding behauptete Abwägung des Interesses an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an einer ungehinderten Benützung der Straße vor Verordnungserlassung vorgenommen wurde. Schließlich dürften auch die beabsichtigten Auswirkungen der Verordnung auf die Verkehrs- und die Parkplatzsituation im Bereich der Buschenschank erst nach der Verordnungserlassung in einem Aktenvermerk festgehalten worden sein.

Ermittlungsverfahren und Interessenabwägung sind jedenfalls vor Erlassung einer Verordnung durchzuführen, weil in die Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers ein vollständiges Bild über die Tatsachenlage und die Artikulation bestimmter Interessen einfließen können soll. Eine nachträglich vorgenommene Rechtfertigung vermag die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nicht zu beseitigen.

(Anlassfall B221/2013, E v 18.09.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V38.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten