RS Vfgh 2014/9/22 G103/2013

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Veröffentlicht am 22.09.2014
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
TabakG §13a Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Nichtraucherschutzbestimmungen im Tabakgesetz wegen unzulässiger Abgrenzung des Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird." sowie "muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es" in §13a Abs2 TabakG.

Durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen würde der Sinn der Bestimmung verändert. Zwar könnte auch nach der Aufhebung die Pflicht der Lokalbetreiber, solche Räume als Nichtraucherräume auszuweisen, in denen mindestens die Hälfte der vorgesehenen Verabreichungsplätze gelegen sind, implizit erschlossen werden. Die (wesentlichen) Regelungsanliegen des Gesetzgebers, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe, dass durch die Bezeichnung eines Raucherraumes das Rauchverbot nicht umgangen werde sowie dass im Hauptraum eines Lokals jedenfalls ein Rauchverbot zu verfügen sei, wären allerdings nicht mehr in der Regelung enthalten.

Die Aufhebung hätte überdies zur Folge, dass das Niveau des Schutzes vor Tabakrauch in Räumen der Gastronomie im Vergleich zu Räumen öffentlicher Orte empfindlich herabgesetzt wäre. Dies war aber gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers, sodass man im Falle der Aufhebung der angefochtenen Wortfolge zu einem Ergebnis käme, das einem unzulässigen Akt der positiven Gesetzgebung gleichkommen würde.

Entscheidungstexte

  • G103/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2014 G103/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Tabak, Nichtraucherschutz, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G103.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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