RS Vfgh 2014/9/23 G43/2014, V45/2014

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3 Abs6 Z5
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Pichl-Preunegg mit der Gemeinde Schladming

Rechtssatz

Abweisung der Anträge der Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Pichl-Preunegg insoweit, als sie sich gegen die Wortfolge in §3 Abs6 Z5 Stmk Gemeindestrukturreformgesetz - StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), und gegen die Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 08.04.2014 über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt, LGBl 36/2014, richten.

Im Übrigen Zurückweisung der Anträge.

Zu den Prozessvoraussetzungen, zu den Ausführungen betr die Kundmachung des StGsrG und die Berichtigung sowie die Rechtmäßigkeit von Gemeindevereinigungen vgl G44/2014, V46/2014, vom selben Tag.

Angesichts der von der Stmk Landesregierung dargestellten, gegenwärtig schwankenden Bevölkerungsentwicklung in den antragstellenden Gemeinden erscheint dem VfGH die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Schladming zur Sicherung einer langfristig positiven Bevölkerungsentwicklung der Gesamtgemeinde jedenfalls nicht unsachlich.

Die Annahme räumlicher Verflechtungen zwischen der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und der Gemeinde Schladming ist nachvollziehbar.

Bestehende räumliche Verflechtungen zwischen der Gemeinde Pichl-Preunegg einerseits und der Gemeinde Rohrmoos-Untertal bzw der Gemeinde Schladming lassen sich auf Grund der topografischen Gegebenheiten hingegen kaum nachweisen. Sie stellen allerdings auch keine zwingende Voraussetzung für die Sachlichkeit einer Gemeindevereinigung dar. Aus raumordnungspolitischer Sicht kann es durchaus zweckmäßig sein, wenn eine Gemeinde mehrere geschlossene, aber räumlich voneinander getrennte Siedlungen (Ortschaften) aufweist. Diese Annahme trifft auf das Gebiet der Gemeinde Pichl-Preunegg zu.

Angesichts der engen infrastrukturellen Verflechtungen sowie der Tatsache, dass jeweils die gesamte Gemeinde Rohrmoos-Untertal bzw Pichl-Preunegg von der Gemeindevereinigung umfasst ist, das Ortszentrum der Gemeinde Rohrmoos-Untertal nahe jenem der Gemeinde Schladming liegt und in der Gemeinde Pichl-Preunegg auf Grund des Streusiedlungscharakters ein solches Ortszentrum derzeit nicht besteht, ist die bekämpfte Gemeindevereinigung - im Unterschied zu VfSlg 9068/1981 - nicht unsachlich.

Auch wenn die antragstellenden Gemeinden gegenwärtig in der Lage sind, in finanzieller Hinsicht ihre Pflichtaufgaben selbstständig zu erfüllen, steht dies ihrer Vereinigung nicht entgegen, wenn sich durch die Vereinigung ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher ergibt. Die von der Stmk Landesregierung ins Treffen geführten Einsparungspotentiale sind nachvollziehbar.

Es ist nicht unvertretbar anzunehmen, dass durch die Gemeindevereinigung zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht Zusammenlegung, Kommunalstrukturverbesserung, Rechtspolitik, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G43.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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