RS Vfgh 2014/9/23 G46/2014, G51/2014, G65/2014

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §3 Abs1 Z7
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags der Gemeinde Etmißl auf Aufhebung des §3 Abs1 Z7 Stmk GemeindestrukturreformG - StGsrG betr die Zusammenlegung der Gemeinden Thörl, Etmißl und St Ilgen.

Die antragstellende Gemeinde tut nicht in der von §62 Abs1 VfGG geforderten Form dar, inwieweit sie durch die bekämpfte Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt wird, sondern führt lediglich aus, dass das StGsrG mit 01.01.2015 in Kraft treten soll und sie "unmittelbar betroffen" sei, "ohne dass eine Einzelentscheidung erforderlich wäre".

Da durch den Antrag nicht konkret dargetan wird, inwieweit durch das Gesetz ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel.

(Ebenso G51/2014 betr Parschlug [§3 Abs1 Z2 StGsrG] und G65/2014 betr Tragöß [§3 Abs1 Z6 StGsrG], beide B v 08.10.2014).

Entscheidungstexte

  • G46/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2014 G46/2014
  • G51/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2014 G51/2014
  • G65/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2014 G65/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Gemeinderecht Zusammenlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G46.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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