RS Vfgh 2014/9/23 G41/2014, G170/2014, G177/2014

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §3 Abs1 Z5
Stmk GdO 1967 §19, §23

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags eines Bürgermeisters auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG mangels Darlegung eines Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags des Bürgermeisters der Gemeinde Ganz auf Aufhebung des §3 Abs1 Z5 Stmk GemeindestrukturreformG - StGsrG betr die Zusammenlegung der Gemeinden Ganz und Mürzzuschlag.

Das - sich aus dem passiven Wahlrecht ergebende - Recht auf Ausübung einer Funktion erstreckt sich auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber auf den Schutz eines durch Wahl seitens eines solchen Vertretungskörpers empfangenen Mandates; daher sind lediglich Gemeinderatsmitglieder, nicht aber auch durch den Gemeinderat gewählte Bürgermeister - diese werden in der Steiermark ausschließlich vom Gemeinderat gewählt (vgl §23 Stmk GdO 1967) - berechtigt, ein ihren Funktionsverlust bewirkendes Gesetz mit Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG zu bekämpfen. Gesetzliche Bestimmungen, die die Funktionsperiode eines vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters beenden, greifen daher nicht in seine Rechtssphäre ein.

Da gemäß §19 Stmk GdO 1967 der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates sein muss, kommt ihm - anders als in VfSlg 9655/1983 - daher nicht "automatisch" ein Antragsrecht als Gemeinderat zu. Der Antragsteller hat daher keine Befugnis zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG betreffend das StGsrG bzw einzelne seiner Bestimmungen.

Soweit der Antragsteller als "Privatperson" die Aufhebung des ganzen StGsrG bzw von Teilen dieses Gesetzes begehrt, ist festzustellen, dass sich das StGsrG weder an "Privatpersonen" richtet noch in sonstiger Weise in ihre Rechtssphäre eingreift. "Privatpersonen" sind daher nicht Normadressaten des Gesetzes.

(Ebenso mit bloßem Verweis auf die vorliegende Entscheidung: G170/2014 betr Eisbach und G177/2014 betr St Marein bei Neumarkt, beide B v 08.10.2014).

Entscheidungstexte

  • G41/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2014 G41/2014
  • G170/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2014 G170/2014
  • G177/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2014 G177/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bürgermeister, Gemeinderecht Organe, Organ Organwalter, Wahlrecht passives, Gemeinderecht Zusammenlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G41.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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