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L1030 GemeindestrukturNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinden Raaba und GrambachRechtssatz
Abweisung der Anträge der Gemeinden Raaba und Grambach auf Aufhebung der Wortfolge in §3 Abs3 Z4 Stmk GemeindestrukturreformG - StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014).
Zur Zulässigkeit der Anträge und zu den Ausführungen betr die Rechtmäßigkeit von Gemeindevereinigungen vgl G44/2014, V46/2014 vom selben Tag.
Im Zusammenhang mit dem prognostizierten Bevölkerungswachstum und auf Grund der (verkehrs-)günstigen Lage wird von der Stmk Landesregierung vertretbar angenommen, dass mit einer weiteren Dynamik im Siedlungsraum zu rechnen sei. Auf Grund der bereits gegebenen Verflechtungen sowohl im Siedlungs- als auch im Gewerbebereich hält der VfGH die Auffassung der Stmk Landesregierung für nachvollziehbar, dass durch eine Vereinigung der beiden Gemeinden eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleistet werden kann.
Der VfGH kann dem Landesgesetzgeber auch nicht entgegentreten, wenn er davon ausgeht, dass durch die Gemeindevereinigung zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zur aktiven Steuerung und Gestaltung des prognostizierten Bevölkerungswachstums zur Verfügung steht und damit zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht Zusammenlegung, Kommunalstrukturverbesserung, Rechtspolitik, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G47.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014