RS Vfgh 2014/9/27 V67/2014 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2014
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Index

L6930 Wasserversorgung
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Norm

FAG 2005, FAG 2008 §15 Abs3 Z4
WasserleitungsgebührenO 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel §5
KanalgebührenO 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel §5
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs3, Abs4

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Wasserleitungs- und der Kanalgebührenordnung 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel betreffend Mindestgebühren wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

Rechtssatz

Aufhebung des §5 Abs2 und Abs3 der WasserleitungsgebührenO 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, des §5 Abs2 und Abs3 der WasserleitungsgebührenO 2005 idF der AusschreibungsO 2007, des §5 der KanalgebührenO 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel idF der EinhebungsO 2006 und des §5 der KanalgebührenO 2005 idF der AusschreibungsO 2007.

Auch im Verordnungsprüfungsverfahren sind keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich ergibt, dass sowohl der Mittelwert als auch der Medianwert vor Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mindestens 170 m3 für den Wasserverbrauch und mindestens 160 m3 für die Abwasserentsorgung betragen haben.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verstoßen daher gegen Gleichheitssatz (vgl VfSlg 16456/2002).

Da die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist mit Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen.

(Anlassfall B1201/2012 vom selben Tag: Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit dem Beschwerdeführer Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2008 vorgeschrieben wurden; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • V67/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2014 V67/2014 ua

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-, Wasserversorgung, Kanalisation Abgaben, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V67.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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