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L6930 WasserversorgungNorm
FAG 2005, FAG 2008 §15 Abs3 Z4Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der Wasserleitungs- und der Kanalgebührenordnung 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel betreffend Mindestgebühren wegen Verstoßes gegen den GleichheitssatzRechtssatz
Aufhebung des §5 Abs2 und Abs3 der WasserleitungsgebührenO 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, des §5 Abs2 und Abs3 der WasserleitungsgebührenO 2005 idF der AusschreibungsO 2007, des §5 der KanalgebührenO 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel idF der EinhebungsO 2006 und des §5 der KanalgebührenO 2005 idF der AusschreibungsO 2007.
Auch im Verordnungsprüfungsverfahren sind keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich ergibt, dass sowohl der Mittelwert als auch der Medianwert vor Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mindestens 170 m3 für den Wasserverbrauch und mindestens 160 m3 für die Abwasserentsorgung betragen haben.
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verstoßen daher gegen Gleichheitssatz (vgl VfSlg 16456/2002).
Da die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist mit Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen.
(Anlassfall B1201/2012 vom selben Tag: Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit dem Beschwerdeführer Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2008 vorgeschrieben wurden; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-, Wasserversorgung, Kanalisation Abgaben, GebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V67.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014