RS Vfgh 2014/9/27 E54/2014

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Veröffentlicht am 27.09.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §75 Abs20
EMRK Art3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des nigerianischen Beschwerdeführers

Rechtssatz

Die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Nigeria beschränken sich - mit Verweis auf die Feststellungen des Bundesasylamtes - auf eine Seite und enthalten nur kursorische Beschreibungen der Situation vor Ort ohne jegliche Quellenangaben.

Der Umstand, der aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, dass über Teile Nigerias im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt wurde und der Präsident eingestanden hat, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatgebiet kontrolliert, bleibt ebenso unbeachtet wie der Aufruf des UNHCR vom Oktober 2013, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf Weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalles zu erwägen. Demgegenüber geht aus der Begründung des Erkenntnisses nicht einmal hervor, ob der Beschwerdeführer aus einer der betroffenen Regionen stammt.

Dadurch, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt.

Eine Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA, wie sie im zweiten Absatz von Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung angeordnet wird, ist gemäß §75 Abs20 Z1 AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt wird. Dies ist mit der Kassation des ersten Absatzes von Spruchteil A nicht länger der Fall. Da die Aufhebung dieses Spruchteils auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehrt damit auch der zweite Absatz von Spruchteil A des angefochtenen Bescheides nunmehr seiner Rechtsgrundlage; auch dieser Spruchteil ist daher aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Kassation und Zurückverweisung, Übergangsbestimmung, Entscheidung Trennbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E54.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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