RS Vfgh 2014/9/27 B1201/2012

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Veröffentlicht am 27.09.2014
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Index

L6930 Wasserversorgung
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §5 Abs2 und Abs3 der WasserleitungsgebührenO 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, des §5 Abs2 und Abs3 der WasserleitungsgebührenO 2005 idF der AusschreibungsO 2007, des §5 der KanalgebührenO 2005 der Gemeinde Reith bei Kitzbühel idF der EinhebungsO 2006 und des §5 der KanalgebührenO 2005 idF der AusschreibungsO 2007 mit E v 27.09.2014, V67/2014 ua.

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2008 bezieht.

Im Übrigen (soweit sich die Beschwerde auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für die Zeiträume 01.10.2009 bis 30.09.2010 und 01.10.2010 bis 30.09.2011 bezieht) Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1201.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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