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L1030 GemeindestrukturNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung des Stmk GemeindestrukturreformG zur Gänze als zu weit gefasst; Eventualantrag zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld auf Aufhebung des Stmk GemeindestrukturreformG - StGsrG, in eventu einer bestimmten Wortfolge.
Antrag auf Aufhebung des ganzen StGsrG zu weit gefasst (vgl VfGH 23.09.2014, G44/2014, V46/2014).
Der Eventualantrag auf Aufhebung nur einer einzelnen, die jeweilige Gemeinde bezeichnenden Wortfolge, konkret "Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld" des - im Antrag falsch bezeichneten, aber wohl gemeinten - §3 Abs4 Z2 StGsrG würde die Bedeutung dieser Bestimmung in einer Weise ändern, die dem Stmk Landesgesetzgeber nicht zusinnbar ist: Wie sich aus dem Gemeindestrukturrefomprozess und insbesondere den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, war nur die Vereinigung der drei Gemeinden Fürstenfeld, Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach beabsichtigt, nicht aber die Vereinigung von bloß zwei Gemeinden. Der Eventualantrag erweist sich als zu eng gefasst.
(Ebenso G123/2014 betr Saifen-Boden [§3 Abs4 Z7 StGsrG] und G124/2014 betr Etzersdorf-Rollsdorf [§3 Abs11 Z4 StGsrG], beide B v 08.10.2014).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Gemeinderecht ZusammenlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G99.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014