TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/28 99/09/0092

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMSG 1994 §16 Abs1;
AMSG 1994 §17;
AuslBG §14a;
AuslBG §14e;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des Naci Simsek in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober 1997, Zl. 10/13116/791.754/1997, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen "Für die stellvertretende Landesgeschäftsführerin" von "Dr. K" gefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober 1997 gerichtet, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a und § 14e AuslBG abgewiesen wurde.

Soweit der angefochtene Bescheid "Für die stellvertretende Landesgeschäftsführerin" gefertigt wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0342, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, dass die selbständige Erledigung der hoheitlichen Aufgaben der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice durch seine Mitarbeiter gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 AMSG im Namen des Landesgeschäftsführers als Leiter der monokratischen Behörde Landesorganisation (Landesgeschäftsstelle) zu erfolgen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 2000

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090092.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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