Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. der Agrargemeinschaft A1, 2. der B, 3. des C, 4. des D, 5. des E, 6. des F, 7. der G, 8. des H, 9. des I, 10. des J,
11.
des K, 12. des L, 13. des M, 14. der N, 15. des O, 16. des P,
17.
des Q, 18. des R, 19. des S, 20. des T, 21. des U, 22. des V,
23.
der W, 24. des X, 25. des Y, 26. des Z, 27. der AA, 28. des AB, 29. des AC, 30. des AD, 31. des AE, alle in A1, 32. des AF in F1, 33. des AG, 34. der AH, 35. des AI, 36. des AJ, 37. des AK, alle in A1, 38. der Dr. AL in K1, 39. des AM in I1, alle vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 14. Juni 2013, Zl. OAS.1.1.1/0045-OAS/2013, betreffend Feststellung von Gemeindegut und Regulierung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde A1, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, 2. AN in A1, 3. AO in A1, 4. AP in A1, 5. AQ in W1,
6.
AR in A1, 7. AS in A1, 8. AT in A1, 9. AU in A1, 10. AV in A1,
11.
AW in A1, 12. AX in A1, 13. AY in G1, 14. AZ in G1, 15. BA in G1, 16. BB in A1, 17. BC in I1, 18. BD in I1, 19. BE in A1, 20. BF in A1, 21. BG, 22. BH, beide in A1, 23. BI in A1, 24. BJ, 25. BK, beide in A1, 26. BL in A1, 27. BM in N1, 28. BN in A1, 29. BO in T1, 30. BP in A1, 31. BQ in A1, 32. BR in A1, 33. BS in A1, 34. BT in A1, 35. BU in A1, 36. BV in A1, 37. BW in A1, 38. BX in A1,
39. BY in A1, 40. BZ in A1, 41. CA in A1),
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der 2.- bis 39.-beschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.
Diese Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Spruch
1. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut (im Umfang des Spruchpunktes I 1 des Erstbescheides) bezieht, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, VfSlg 18.446, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10-9, sowie auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0109, 0128 und 0184, verwiesen.
Soweit für den gegenständlichen Fall interessant, ist in Erinnerung zu rufen, dass die erstbeschwerdeführende Agrargemeinschaft mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 9. November 2006 verpflichtet worden war, der Gemeinde einen näher bestimmten Betrag zu bezahlen; unter einem waren der Regulierungsplan für das Gemeindegut von Amts wegen ergänzt und der Gemeinde Substanznutzungen des Gemeindegutes in näher dargelegtem Umfang zureguliert worden.
Nach Behebung dieses Bescheides durch den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 8. Februar 2007 wandte sich die Gemeinde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit dem obgenannten Erkenntnis vom 11. Juni 2008 den Bescheid des LAS wegen Verletzung der Gemeinde in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufhob.
In weiterer Folge behob der LAS mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 den Bescheid der AB vom 9. November 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens stellte die AB mit Bescheid vom 15. März 2012
-
unter Spruchpunkt I 1 fest, dass näher genannte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft in den EZ 120, 121, 122, 123 (darunter das Grundstück 1252/1), 124, 125 und 695 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien,
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unter Spruchpunkt I 2 fest, dass das Grundstück Nr. 1320 in EZ 123 Gemeindegut und Teilwald gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und lit. d TFLG 1996 sei,
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unter Spruchpunkt I 3 fest, dass näher genannte Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft bzw. ein Überlandgrundstücke nicht Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien.
Unter Spruchpunkt II 1 ordnete die AB gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 die gesamten Guthaben näher genannter Konten einer bestimmten Sparkasse mit Stichtag 31. Dezember 2009 als Substanzerlöse der Gemeinde dem Rechnungskreis II zu; ebenso seien die mit diesem Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten in einer näher umschriebenen Höhe dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zuzuordnen.
Unter Spruchpunkt II 2 stellte die AB gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 fest, dass die Agrargemeinschaft die unter Spruchpunkt I 3 nicht als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke mit Substanzerträgen im Sinne des § 33 Abs. 5 leg. cit., welche der substanzberechtigten Gemeinde zustünden, erworben habe. Die Agrargemeinschaft habe aus dem Rechnungskreis I die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Grundstücke in Anspruch genommenen (ziffernmäßig bestimmten) Substanzmittel zuzüglich gesetzlicher Zinsen an die Gemeinde zu bezahlen.
Unter Spruchpunkt III änderte die AB gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und c TFLG 1996 den Regulierungsplan für das Gemeindegut durch die Beifügung eines Anhangs II. ab und setzte eine neue Verwaltungssatzung in Kraft.
Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung, in der sie die Abänderung der unter Spruchpunkt I 1 und 2 erfolgten Gemeindegutsfeststellungen sowie die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II und III des Erstbescheides beantragten.
Auch die Gemeinde erhob Berufung, in der sie zahlreiche zusätzliche Anträge stellte.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2013, bei der belangten Behörde am 14. Jänner 2013 eingelangt, beantragte die Agrargemeinschaft den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der AB vom 15. März 2012 erhobenen Berufung auf die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. dem Antrag der Agrargemeinschaft auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung statt; insoweit sich der Devolutionsantrag auf die Entscheidung über die Berufung der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt II des Erstbescheides bezog, wurde er als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Agrargemeinschaft im Umfang der Stattgebung des Devolutionsantrages als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen von näher genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des Erstbescheides wandten, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wurde schließlich die Berufung der Gemeinde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des Erstbescheides gewandt hatte, sowie hinsichtlich der Anträge auf Änderung der vom Substanzwertanspruch verschiedenen Anteilsrechte als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Aus der Begründung geht - soweit im vorliegenden Fall von Interesse - hervor, dass die belangte Behörde (mit näherer Begründung) von einem überwiegenden Verschulden des LAS gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG an der Verzögerung der Entscheidung über die Berufung der Agrargemeinschaft ausging.
In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit ihrer Zuständigkeit vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 (AgrBehG). Nach Darlegung der Rechtslage und der wesentlichen Rechtsprechung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, ihr komme Zuständigkeit im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG und dem dort genannten Tatbestand der "Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte" zu. Der Rahmen der an die belangte Behörde heranzutragenden Angelegenheiten sei weit gesteckt, indem dieser Gesetzeswortlaut die Überprüfungsbefugnis des Obersten Agrarsenates auf alle Fälle erstrecke, in denen die Übereinstimmung einer Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Streit stehe. Dazu zählten Satzungen von Agrargemeinschaften als Bestandteile des Regulierungsplanes, wie im gegenständlichen Fall. Zur Frage, ob auch die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Gemeindegut in die Prüfungskompetenz der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Gesetzmäßigkeit der Regulierung falle, sei festzuhalten, dass zwar in reinen Feststellungsverfahren gemäß § 73 lit. d TFLG 1996 keine Zuständigkeit der belangten Behörde bestehe. In Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen gemäß § 69 TFLG 1996, die in Umsetzung von VfSlg 18.446/2008 die Berücksichtigung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zum Ziel hätten, sei gerade diese Frage ein wesentlicher Aspekt der Gesetzmäßigkeit der Regulierung, weil im Falle der Verneinung der Gemeindegutseigenschaft auch eine Zuregulierung des Substanzwertanspruchs an die Gemeinde sowie die Anwendung sämtlicher darauf aufbauender Bestimmungen ausgeschlossen wäre. Schließlich sei das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 bereits Voraussetzung für die Antrags- und damit Berufungslegitimation der Gemeinde im Regulierungsverfahren und damit jedenfalls als Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beurteilen.
Nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fielen hingegen die von der Agrarbehörde unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidungen (wird näher begründet). Auch für die Entscheidung über die seitens der Gemeinde im Berufungsweg an die belangte Behörde herangetragenen Anträge, welche auf eine Änderung sämtlicher vom Substanzwertanspruch verschiedener Anteilsrechte Bezug nähmen, fehle die Zuständigkeit der belangten Behörde.
In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte (Seite 43f des angefochtenen Bescheides). Unter dieser Überschrift führte die belangte Behörde unter Punkt 1. ihrer Ausführungen ihre Überlegungen zum Vorliegen von Gemeindegut, zur Änderung des Regulierungsplans und zur Satzung aus. Zur Änderung des Regulierungsplanes legte sie dar, dass die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur durch Abänderung des Regulierungsplans gesetzeskonform zur Geltung gebracht habe. Im Hinblick auf die Qualifikation des Grundstückes Nr. 1320 als Gemeindegut und Teilwald gemäß § 40 Abs. 6 TFLG 1996 kämen der Gemeinde die anteiligen Erträge zu, wobei mit dem Substanzwertanspruch bzw. dem Anspruch gemäß § 40 Abs. 6 TFLG 1996 auch eine Lastentragungspflicht korrespondiere. In Bezug auf die Satzung führte die belangte Behörde aus, durch das TFLG 1996 in der Fassung der Novelle 2010, LGBl. Nr. 7/2010, und die seitens der AB erlassene Satzung sei ausreichend gewährleistet, dass der Gemeinde in den Organen der Agrargemeinschaft hinsichtlich ihres Substanzwertanspruchs jenes Gewicht zukomme, das diesem entspreche.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Auf Seite 12 der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt und der Anfechtungsumfang der Beschwerde detailliert umschrieben. Demnach erachtet sich "die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, nicht als 'Gemeindegutsagrargemeinschaft' im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 bezeichnet und den für solche Agrargemeinschaften anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen zu werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen", sowie weiters in dem Recht, dass die näher genannten (mit der Aufzählung in Spruchpunkt I 1 des Erstbescheides identen) Grundstücke nicht als Gemeindegut festgestellt würden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen; sie sei weiters in dem Recht verletzt, dass der Regulierungsplan aus dem Jahr 1963 in der geltenden Fassung nicht geändert werde und auch keine neuen Verwaltungssatzungen erlassen würden.
Von einer Rechtsverletzung der 2.- bis 39.-Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid ist bei der Darstellung des Beschwerdepunktes nicht die Rede. Diese einschränkende Formulierung korrespondiert mit dem unter Punkt V der Beschwerde formulierten Antrag (S. 35 der Beschwerde), wonach der angefochtene Bescheid bekämpft werde, soweit "die Berufung der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen" worden sei.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich die 2.- bis 39.-Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt erachten.
Ihre Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
3. Die mit Spruchpunkt I 2 des Erstbescheides festgestellte Qualifizierung eines bestimmten Grundstückes als Gemeindegut und Teilwald wird in der detaillierten Darstellung des Beschwerdepunktes nicht als Rechtsverletzung genannt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Spruchpunkt I 2 des Erstbescheides nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Er hatte daher keine Veranlassung, auf diesen Aspekt des angefochtenen Bescheides näher einzugehen.
4. In der Ausführung der Beschwerdegründe geht die Beschwerde auf die Bindungswirkung der Begründung des Bescheides des Landesagrarsenates vom 16. Oktober 2008 näher ein, und meint, diese spräche gegen die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft. Hingegen bestehe keine Bindungswirkung nach § 87 Abs. 2 VfGG, weil der angefochtene Bescheid kein Ersatzbescheid sei und weil im weiteren Verfahren (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2008, B 464/07-30) die Frage des Vorliegens von Gemeindegut nie als Hauptfrage Verfahrensgegenstand gewesen sei.
In weiterer Folge befasst sich die Beschwerde mit den Eigentumsverhältnissen im Zeitpunkt der Regulierung, der Entstehung der politischen Gemeinde, der Abgrenzung des gemeinschaftlichen Gemeindegutes und der politischen Ortsgemeinde vom Eigentum anderer Gemeindegemeinschaften, mit gemeinderechtlichem und agrargemeinschaftlichem Gemeindegut, mit der Grundbuchsanlegung und dem Begriff des "Gemeindeguts" sowie mit der Wortfolge "im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d FLG" im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 9. Jänner 1963. Weitere Beschwerdeaspekte nehmen Bezug auf Parteienvereinbarung und Regulierung und den Umfang der Gemeindegutsgrundstücke.
Unter der Überschrift "Teilwald" (S. 32 der Beschwerde) vertritt die Beschwerde mit näherer Begründung den Standpunkt, dass hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1252/1 (das als Gemeindegut qualifiziert worden war) zumindest festgestellt hätte werden müssen, dass Gemeindegut und Teilwald gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und lit. d TFLG 1996 vorliege.
Zu den mit Spruchpunkt III des Erstbescheides vorgenommenen und durch die Abweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin aufrecht erhaltenen Änderungen (Ergänzungen) des Regulierungsplanes und den neuen Satzungsbestimmungen finden sich keine Ausführungen in der Beschwerde.
Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die im Devolutionsweg aufrecht erhaltene Feststellung des Spruchpunktes I 1 des Erstbescheides, wonach bestimmte Grundstücke (allein) Gemeindegut darstellten. In Bezug auf das in Spruchpunkt I 1 enthaltene Grundstück Nr. 1252/1 macht die Beschwerde geltend, es wäre richtigerweise (zumindest) dem Spruchpunkt I 2 zuzuordnen gewesen.
Die belangte Behörde ging vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG davon aus, dass ihr im hier vorliegenden Fall im Devolutionsweg die Zuständigkeit zur Entscheidung auch über Feststellungsaussprüche über Gemeindegut zukomme.
Sie differenzierte zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwischen Feststellungen nach § 73 lit. d TFLG 1996 und Feststellungen im Zuge von Regulierungsverfahren, wobei sie zur Überprüfung (nur) der letzteren zuständig wäre, übersah aber, dass Spruchpunkt I des Erstbescheides eine gesonderte amtswegige Feststellung der Gemeindegutseigenschaft darstellt und sich - nach dem Inhalt des ersten Absatzes des Spruches des Erstbescheides - zudem auch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 73 lit. d TFLG 1996 stützt. Der Erstbescheid gründet lediglich im Zusammenhang mit seinem Spruchpunkt III auf § 69 TFLG 1996, somit auf der Rechtsgrundlage für die Änderung von Regulierungsplänen. Die mit Spruchpunkt I ausgesprochene Feststellung von Gemeindegut stellt hingegen eine außerhalb des Regulierungsverfahrens vorgenommene Qualifizierung von Gemeindegut auf der Rechtsgrundlage des § 73 lit. d TFLG 1996 dar.
Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Umfang des § 7 Abs. 2 AgrBehG - in Angelegenheiten, in denen die Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS) zulässig ist - im Devolutionsweg an die Stelle des LAS als Berufungsinstanz treten kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2008, 2006/07/0169, und vom 19. September 1994, 91/07/0155). In anderen, nicht in § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 genannten Bereichen kann der OAS hingegen weder im Instanzenzug noch im Devolutionsweg angerufen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1990, 89/07/0197, mwN).
Nun eröffnet § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG den Instanzenzug an den OAS in Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Auch wenn auf Rechtsgrundlage des § 69 TFLG 1996 keine Neuregulierung, sondern "nur" eine Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes erfolgt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gesetzmäßigkeit auch dieser Vorgangsweise. Daraus folgt aber, dass auch in Fällen des Eingriffs in einen bestehenden Regulierungsplan auf Grundlage des § 69 leg. cit. Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (zB als Folge der Änderung des Regulierungsplanes) auf dem Spiel stehen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, 97/07/0162, und das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, 2011/07/0182).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0074, darauf hingewiesen, dass § 73 erster Satz TFLG 1996 ausdrücklich vorsieht, dass die Agrarbehörden zu einer solchen Feststellung (des Vorliegens von Gemeindegut) nur "außerhalb eines Verfahrens (§ 72)" zuständig sind. Ein (Neu-)Regulierungsverfahren wäre ein solches Verfahren nach § 72 TFLG 1996, in welchem die Klärung der Frage, um welche Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken es sich handelt, daher (ebenfalls) erfolgen könnte. Die Wahl der Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung (§ 73 TFLG 1996 - außerhalb eines Regulierungsverfahrens; § 72 TFLG 1996 - innerhalb eines solchen Verfahrens) hätte aber - so der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis - gegebenenfalls Auswirkungen auf den Instanzenzug (vgl. dazu § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG).
Erfolgt daher - wie hier - die Feststellung von Gemeindegut nicht im Rahmen eines Regulierungsverfahrens, sondern auf Grundlage des § 73 lit. d TFLG 1996, so kann die belangte Behörde gegen diesen Ausspruch weder im Instanzenzug angerufen werden, noch kommt ihr eine im Devolutionsweg übergehende Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine solche Feststellung zu.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft im Umfang des Spruchpunktes I des Erstbescheides richtigerweise hätte zurückweisen müssen. Daraus folgt aber weiter, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I 1 des Erstbescheides nicht zuständig war. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Spruchpunkt des Erstbescheides abgewiesen wurde, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Diese Aufhebung umfasst auch die Qualifikation des Grundstückes 1252/1, die mit Spruchpunkt I 1 des Erstbescheides erfolgt war; es erübrigte sich daher ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.
5. Die Annahme des Vorliegens von Gemeindegut war Grundlage für die mit Spruchpunkt III des Erstbescheides erfolgte Änderung des Regulierungsplanes und die Erlassung neuer Verwaltungssatzungen.
Nun hängt die Anwendbarkeit der Regelungen über die Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht von der Existenz eines Feststellungsbescheides, sondern allein vom Vorliegen der im Gesetz diesbezüglich umschriebenen Voraussetzungen ab; der Feststellungsbescheid hat nicht konstitutive, sondern rein deklarative Wirkung (vgl. dazu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2011, B 1645/10). Gerade in diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof aber unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446, klar zum Ausdruck gebracht, dass die gegenständliche Agrargemeinschaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in den Punkten 2.1.2. ff des genannten Erkenntnisses). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nun zur Frage der - nun neuerlich ins Spiel gebrachten - Bindungswirkung des aufhebenden und zurückverweisenden Bescheides des LAS vom 16. Oktober 2008 im obzitierten Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0109, 0128 und 0184, bereits dahingehend geäußert, dass diese Zurückverweisung nicht das Ziel hatte, die seitens des Verfassungsgerichtshofes geäußerte Annahme, es liege Gemeindegut vor, zu hinterfragen, sondern vielmehr bezweckte, aus diesem Grund ein Regulierungsverfahren durchzuführen.
Angesichts dessen verletzte die hinter der Änderung des Regulierungsplanes samt der Erlassung einer neuen Satzung stehende Annahme der belangten Behörde, es liege eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vor, keine Rechte der Agrargemeinschaft.
Wie bereits oben dargestellt, bezieht sich zwar die Anfechtungserklärung und der Beschwerdepunkt (Seite 12 der Beschwerde) auch auf die mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Änderung des Regulierungsplanes und die Erlassung der neuen Verwaltungssatzung. Inhaltlich betrachtet finden sich in der vorliegenden Beschwerde aber diesbezüglich keine Ausführungen, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen kann, inwiefern diese Punkte des angefochtenen Bescheides Rechte der Erstbeschwerdeführerin verletzten.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Juli 2014
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformBesondere RechtsgebieteAllgemeinsachliche ZuständigkeitBesondere Rechtsgebiete DienstrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070160.X00Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014