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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides im AnlassfallSpruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.248,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid vom 26. November 2012 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Altenberg die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier an das Baugrundstück angrenzender Grundstücke. Sie erhoben Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung; diese Berufung wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Altenberg mit Bescheid vom 11. Februar 2013 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, welche die Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. September 2013 als unbegründet abwies.
Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung "von verfassungs- und gesetzwidrigen Verordnungen" – insbesondere des örtlichen Entwicklungskonzepts, des Flächenwidmungsteils des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans der Marktgemeinde Altenberg – behauptet.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1 der Marktgemeinde Altenberg in der Fassung der Änderung Nr 14, soweit es sich auf die von dieser Änderung erfassten Flächen bezieht, des Flächenwidmungsteils Nr 4 in der Fassung der Änderung Nr 68, soweit er sich auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht, und des Bebauungsplans Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg, soweit er sich auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht, ein. Mit Erkenntnis vom 26. September 2014, V57-59/2014, hob der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungen als gesetzwidrig auf.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Die Oberösterreichische Landesregierung hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids die mit Erkenntnis vom 26. September 2014, V57-59/2014, als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 501,40 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1157.2013Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014