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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführerinnen durch die im § 25 VermG 1968 enthaltenen Verfahrensvorschriften auf den Gerichtsweg zur Klärung einer strittigen Grundstücksgrenze verwiesen. Die strittige Frage des Grenzverlaufes soll also erst vor den im Art. 6 MRK vorgesehenen Gerichten entschieden werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die Erledigung der Beschwerdesache in keinem civil right im Sinne des Art. 6 MRK verletzt.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011060121.X03Im RIS seit
13.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014