RS Vwgh 2014/8/12 2011/06/0121

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
95/03 Vermessungsrecht

Norm

MRK Art6;
VermG 1968 §25 Abs2;
VwGG §39 Abs1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführerinnen durch die im § 25 VermG 1968 enthaltenen Verfahrensvorschriften auf den Gerichtsweg zur Klärung einer strittigen Grundstücksgrenze verwiesen. Die strittige Frage des Grenzverlaufes soll also erst vor den im Art. 6 MRK vorgesehenen Gerichten entschieden werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die Erledigung der Beschwerdesache in keinem civil right im Sinne des Art. 6 MRK verletzt.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060121.X03

Im RIS seit

13.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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