RS Vwgh 2014/8/12 2011/06/0121

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §38;
VermG 1968 §25;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Bindung der Behörden an Gerichtsentscheidungen kann nur so weit eintreten, wie deren Rechtskraft reicht, das heißt, sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0070).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060121.X02

Im RIS seit

13.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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