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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtberücksichtigung von Vereinsbeiträgen als abzugsfähige Sonderausgaben; keine Unsachlichkeit des Ausschlusses von Beiträgen an nicht anerkannte Religionsgesellschaften vom SonderausgabenabzugRechtssatz
Gegen die Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, diese ist vielmehr durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich vorgegeben (vgl ua VfSlg 17021/2003).
Dem Gesetzgeber kann vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er für die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen an das Vorliegen der leicht nachprüfbaren, besonderen Voraussetzung der gesetzlichen Anerkennung als Religionsgesellschaft anknüpft und - schon um einen Missbrauch hintanzuhalten - die bloße Behauptung einer Vereinigung, die Voraussetzungen für die Begünstigung zu erfüllen, nicht genügen lässt (vgl VfSlg 11931/1988).
Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung, die Beiträge an nicht anerkannte Religionsgesellschaften vom Sonderausgabenabzug des §18 Abs1 Z5 EStG 1988 ausschließt, nicht unsachlich. Dies gilt umso mehr für Beiträge an eine Vereinigung, die nicht als Religionsgesellschaft auftritt.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, dass im vorliegenden Fall Art9 EMRK anwendbar sei: Den Vertragsstaaten der EMRK kommt bei der Regelung der Finanzierung von Kirchen und anerkannten Religionsgesellschaften in Ermangelung gemeinsamer Normen ein weiter Ermessensspielraum zu (EGMR 17.02.2011, Fall W, Appl 12884/03). Rechtsvorschriften, die steuerliche Begünstigungen an die Voraussetzung der staatlichen Anerkennung knüpfen, liegen nicht außerhalb dieses Ermessens (EGMR 25.09.2012, Fall Zeugen Jehovas, Appl 27540/05).
Keine Willkür; keine Verletzung des Eigentumsrechtes.
Eine Verletzung des Art21 GRC liegt schließlich schon deshalb nicht vor, da der Beschwerdefall nicht in Durchführung des Unionsrechtes (Art51 Abs1 GRC) zu entscheiden ist.
Schlagworte
Einkommensteuer, Sonderausgaben, Kirchenbeiträge, Religionsgesellschaften, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B905.2013Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016