RS Vfgh 2014/10/8 G87/2014

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EStG 1988 §39 f, §67 Abs6

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 hinsichtlich der Deckelung der begünstigten Besteuerung von Abfertigungen infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides der Abgabenbehörde

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Vorstandsmitglieds auf Aufhebung von Wortfolgen des §67 Abs6 Z1 und Z2 EStG 1988 idF AbgÄG 2014, BGBl I 13/2014.

Dem Antragsteller steht die Möglichkeit offen, gegen den von der Abgabenbehörde erlassenen Bescheid, mit dem dieser für das Jahr der Auszahlung der Abfertigung gemäß §39 f EStG 1988 zur Einkommensteuer veranlagt wird, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Beschwerdeerhebung an den VfGH möglich; zudem Möglichkeit, das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.

Kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände trotz der zeitlichen Verzögerungen, die mit der Erlangung eines anfechtbaren Bescheids verbunden sind.

Entscheidungstexte

  • G87/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2014 G87/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Abfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G87.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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