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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §61a, §88Leitsatz
Kein Kostenzuspruch im Bescheidbeschwerdeverfahren nach Abweisung der Beschwerde; Gebühren der zur Verhandlung geladenen Zeugen werden von Amts wegen getragenSpruch
I. Kosten werden nicht zugesprochen.
II. Die Gebühren der Zeugen werden von Amts wegen getragen.
Begründung
Begründung
1. In der oben genannten Beschwerdesache wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2013 ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. Den Abspruch über die Anträge auf Kostenersatz und über den Ersatz der den Zeugen zustehenden Gebühren behielt der Verfassungsgerichtshof einer gesonderten Entscheidung vor.
2. Dem genannten Erkenntnis lag – auf das Wesentliche zusammengefasst – folgendes Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zugrunde:
2.1. Am 23. März 2012 übermittelte der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde und den am Verfahren beteiligten Parteien die von den Beschwerdeführern gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde und stellte es der belangten Behörde und den am Verfahren beteiligten Parteien frei, eine Gegenschrift bzw. Äußerung zu erstatten.
2.2. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Die beteiligten Parteien erstatteten Äußerungen und beantragten, die Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
2.3. Am 15. Juli 2013 fand zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §20 Abs1 und 2 VfGG unter Beiziehung der Parteien ein Ortsaugenschein auf den Grundstücken Nr 242/3 und 242/4, KG Mutters, statt.
2.4. Am 26. November 2013 führte der Verfassungsgerichtshof eine gemeinsame mündliche Verhandlung im Verfahren V3/2010 und im Beschwerdeverfahren B265/2012 durch, an welcher der Rechtsvertreter der Antragsteller (V3/2010) bzw. der Beschwerdeführer (B265/2012), Vertreter der Tiroler Landesregierung und der Gemeinde Mutters sowie mehrere zur Erörterung der vom Verfassungsgerichtshof gestellten Fragen geladene Zeugen teilnahmen. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen beantragten Zeugengebühren. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter der beteiligten Gemeinde legten Kostenverzeichnisse.
3. Die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am 26. November 2013, im Rahmen derer die Zeugengebühren als Prozesskosten anfielen, diente in erster Linie der Klärung der Rechtssache im zuerst beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verordnungsprüfungsverfahren V3/2010. Ein Kostenersatz ist in Verfahren gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers vorgesehen (§61a VfGG, vgl. VfSlg 16.567/2002). Da im vorliegenden Fall die in der gemeinsam geführten Verhandlung zu klärenden Fragen vorrangig für das Verordnungsprüfungsverfahren V3/2010 relevant waren, kommt ein Ersatz der für die Verhandlung geltend gemachten Kosten im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.
4. Den beteiligten Parteien, die im Beschwerdeverfahren eine Äußerung erstattet haben, ist ein Kostenersatz nicht zuzusprechen, weil es sich bei den von ihnen eingebrachten Schriftsätzen, mit denen sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht haben, nicht um abverlangte Schriftsätze handelte und ihre Ausführungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (vgl. VfSlg 17.568/2005, 18.315/2007, 19.418/2011).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B265.2012Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014