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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn § 24 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 von der "sinngemäßen Anwendung" der Vorschriften für die Bauplatzerklärung auch für das Verfahren zur Änderung derselben spricht, kann dies nur so interpretiert werden, dass jene Parteien bzw. deren Rechtsnachfolger im Eigentum die im Bauplatzerklärungsverfahren Parteistellung hatten, auch im Verfahren betreffend die Änderung derselben Gelegenheit haben müssen, ihre Interessen zu wahren.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060011.X03Im RIS seit
10.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017