RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12;
KFG 1967 §20 Abs5 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 genannten Rettungsdienst ist nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (iSd. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter (Hinweis E vom 24. März 1999, 98/11/0123, sowie die RV zur Stammfassung des KFG 1967, 186 Blg NR 11. GP, 81). Der Umstand, dass bei Krankentransporten in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, rechtfertigt hingegen nicht die Bewilligung von Warneinrichtungen. Ein Transport von Personen, denen wegen ihres Gesundheitszustands oder ihres körperlichen Zustands die Benützung eines allgemeinen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist, zu einer Krankenanstalt oder Arztordination oder zurück oder von einer Krankenanstalt in eine andere hat typischerweise nicht jene Dringlichkeit wie die Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J08

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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