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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12;Rechtssatz
Unter dem in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 genannten Rettungsdienst ist nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (iSd. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter (Hinweis E vom 24. März 1999, 98/11/0123, sowie die RV zur Stammfassung des KFG 1967, 186 Blg NR 11. GP, 81). Der Umstand, dass bei Krankentransporten in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, rechtfertigt hingegen nicht die Bewilligung von Warneinrichtungen. Ein Transport von Personen, denen wegen ihres Gesundheitszustands oder ihres körperlichen Zustands die Benützung eines allgemeinen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist, zu einer Krankenanstalt oder Arztordination oder zurück oder von einer Krankenanstalt in eine andere hat typischerweise nicht jene Dringlichkeit wie die Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J08Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019