RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, 95/11/0263). In dieselbe Richtung weisen die Ausführungen in der RV 305 Blg NR 23. GP, 3, zur 29. KFG-Novelle.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J07

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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