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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10;Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht weist § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes über die öffentlichen Interessen, die dem "Kraftfahrwesen" zugrunde liegen, hinaus. Das KFG 1967 regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen Blaulichtanlagen angebracht werden dürfen, nicht aber die Verwendung des Blaulichts selbst. Letztere ist, den Art. 10 ff B-VG entsprechend, in der StVO 1960 geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J05Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019