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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §20 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und nicht etwa bei Fahrzeugen, die für den Rettungsdienst (§ 20 Abs. 5 erster Satz lit. c) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Die Bestimmung zur Verwendung im Rettungsdienst ist (bei Fahrzeugen iSd. § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c) nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung, auch wenn keine Bedenken ob der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen. Diese Auslegung wird durch die Materialien zur 30. KFG-Novelle (RV, 220 Blg NR 24. GP, 4) bestärkt. Wenn davon die Rede ist, dass auch für Fahrzeuge von Rettungsdiensten, die nicht von § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 erfasst sind, weiterhin eine Bewilligung möglich sein solle, dann offensichtlich bei Vorliegen sämtlicher in § 20 Abs. 5 KFG 1967 genannter Voraussetzungen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J03Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019