RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs1;
KFG 1967 §20 Abs5;
KFG 1967 §20 Abs6;

Rechtssatz

Sind die drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den Rettungsdienst) erfüllt, so ist eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 zu erteilen. Das KFG 1967 bietet, auch im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien, keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge. Das KFG 1967 sieht allerdings in § 20 Abs. 6 vor, dass Bewilligungen nach Abs. 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen sind. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden, wobei insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichts zu regeln sind. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer Verordnung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 bestehen keine Bedenken dagegen, die Ermächtigung zur Erteilung der Bewilligung unter örtlichen Beschränkungen der Gültigkeit dahin zu verstehen, dass eine Bewilligung auch nur für Teile des Bundesgebietes erteilt wird, falls die Erteilungsvoraussetzungen im Einzelfall nur für diese Teile erfüllt sind. Daraus folgt, dass die uneingeschränkte Erteilung für das gesamte Bundesgebiet nur in Betracht kommt, wenn sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für das gesamte Bundesgebiet erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J02

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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