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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
KFG 1967 §20 Abs1 Z4 lite;Rechtssatz
Das KFG 1967 erlaubt die Anbringung von Blaulicht an für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt. Eine Erlaubnis ex lege besteht nur für die in § 20 Abs. 1 Z. 4 lit. e und f KFG 1967 genannten Fahrzeuge. Für andere Fahrzeuge, welche für den Rettungsdienst bestimmt sind, bedarf die Anbringung von Blaulicht einer Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J01Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019