RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0060

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Hält die Mitbeteiligte die vorliegende Amtsrevision für unzulässig, weil die Revisionswerberin, deren angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgericht ersatzlos hätte behoben werden müssen, durch die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückverweisung nicht beschwert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 iVm. mit Abs. 9 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben kann, wobei die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß § 41 VwGG nur im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110060.J01

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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