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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Hält die Mitbeteiligte die vorliegende Amtsrevision für unzulässig, weil die Revisionswerberin, deren angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgericht ersatzlos hätte behoben werden müssen, durch die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückverweisung nicht beschwert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 iVm. mit Abs. 9 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben kann, wobei die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß § 41 VwGG nur im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110060.J01Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017