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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung des Antragstellers zu finden, sie hat aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung des Antragstellers nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 zurückzuführen ist (Hinweis E vom 21. November 2013, 2011/11/0217) bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert wurde, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG 1972 in Betracht kommt. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den vom Antragsteller behaupteten Vorfällen (Misshandlungen) trifft.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110044.J01Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014