RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0027

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
VOG 1972 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/11/0047

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung des Antragstellers zu finden, sie hat aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung des Antragstellers nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 zurückzuführen ist (Hinweis E vom 21. November 2013, 2011/11/0217). Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell eine nach dem VOG 1972 kausale Gesundheitsschädigung auslösenden vorliegenden Vorfällen trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110027.J02

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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