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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/11/0047Rechtssatz
Hat der Revisionswerber gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, hatte der Revisionswerber damit sein Recht zur Erhebung einer Revision bereits verbraucht, weshalb sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110027.J01Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015