RS Vwgh 2014/8/21 Ra 2014/11/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z11;
FSG 1997 §7 Abs4;
SMG 1997 §28a;
StGB §156c Abs1;
StGB §46 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2014/11/0012 E 21. August 2014

Rechtssatz

Zieht man in Betracht, dass der Revisionswerber nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (zuletzt im elektronisch überwachten Hausarrest) bedingt entlassen wurde und das Strafgericht, das die günstigen Umstände des Umfelds betone, annahm, der Revisionswerber würde auch durch die unter einer Probezeit ausgesprochene Entlassung hinreichend von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, zieht man weiters in Betracht, dass der Revisionswerber schon ab seiner Entlassung bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses von der ihm bis dahin nicht wirksam entzogenen Lenkberechtigung Gebrauch machen konnte, so hätte es schon der Feststellung besonderer Umstände durch das Verwaltungsgericht bedurft, um eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu rechtfertigen, derzufolge vom Revisionswerber trotz der gegenteiligen Erwägungen des Strafgerichtes noch ca. 17 Monate nach dem Ende der strafbaren Handlungen für wenigstens drei Monate iSd. § 25 Abs. 3 FSG 1997 (oder gar, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, für 10 Monate) anzunehmen wäre (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Februar 2006, 2003/11/0025, und vom 14. Mai 2009, 2009/11/0048), er werde sich im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Solche Umstände, die eine die Prognose des Strafgerichtes entgegengesetzte Prognose stützen könnten, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110007.L05

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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