RS Vwgh 2014/8/21 Ra 2014/11/0007

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §156c Abs1;
StGB §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2014/11/0012 E 21. August 2014

Rechtssatz

Die Entscheidung des Strafgerichtes, den Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156c Abs. 1 StGB zu bewilligen, ist, nicht zuletzt dann, wenn es im Anschluss an diesen Hausarrest zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft kommt, für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose nach § 7 Abs. 4 FSG 1997 zwar nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ist aber immerhin ein Indiz dafür, dass der Betroffene, wie die Kriterien des § 156c StGB zeigen, bereits Anzeichen für eine Reintegration aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110007.L04

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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