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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2014/11/0012 E 21. August 2014Rechtssatz
Die Entscheidung des Strafgerichtes, den Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156c Abs. 1 StGB zu bewilligen, ist, nicht zuletzt dann, wenn es im Anschluss an diesen Hausarrest zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft kommt, für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose nach § 7 Abs. 4 FSG 1997 zwar nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ist aber immerhin ein Indiz dafür, dass der Betroffene, wie die Kriterien des § 156c StGB zeigen, bereits Anzeichen für eine Reintegration aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110007.L04Im RIS seit
29.08.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017