RS Vwgh 2014/8/21 2014/11/0005

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §117b Abs1 Z18;
ÄrzteG 1998 §125 Abs4;
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §59 Abs3;
B-VG Art19;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, die Entscheidung über das Erlöschen einer Berufsberechtigung (Austragung aus der Ärzteliste) dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich, somit ausgenommen "von dem verfassungsrechtlich gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art 19 iVm 20 Abs. 1 B-VG)" (vgl. Pkt. 2.4.4.2. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VfGH G 99/2013-13 u.a.) zu übertragen. Angesichts der vom VfGH im zitierten Erkenntnis, G 99/2013-13 u.a., verfügten Ausdehnung der Anlassfallwirkung und damit Nichtanwendbarkeit der von ihm aufgehobenen Bestimmungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist für den Beschwerdefall davon auszugehen, dass der belangten Behörde, dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, keine Zuständigkeit zukam, die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Streichung des Beschwerdeführers aus der Österreichischen Ärzteliste vorzunehmen und festzustellen, dass dessen Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erloschen sei (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, B 1000-11 u.a.). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014110005.X01

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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