RS Vwgh 2014/8/27 Ro 2014/05/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §23 Abs3;
ROG OÖ 1994 §24;

Rechtssatz

Hat der Nachbar in der Bauverhandlung, zu der er unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG persönlich geladen worden war, in Bezug auf das baubehördliche Verfahren lediglich die Einwendung erhoben, dass die Sonderwidmung "G2 Bauland-Gebiet für Geschäftsbauten, Gesamtverkaufsfläche (GVF) max. 850 m2" des Baugrundstückes der beantragten Errichtung einer Selbstbedienungstankstelle entgegenstehe und die im örtlichen Entwicklungskonzept zugrunde gelegten Entwicklungsziele durch das Bauvorhaben nicht erreicht würden, stellt diese Einwendung keinen Bezug zu einem durch § 31 Abs. 4 und 6 OÖ BauO 1994 geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht her.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050037.J06

Im RIS seit

10.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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