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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Hat der Nachbar in der Bauverhandlung, zu der er unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG persönlich geladen worden war, in Bezug auf das baubehördliche Verfahren lediglich die Einwendung erhoben, dass die Sonderwidmung "G2 Bauland-Gebiet für Geschäftsbauten, Gesamtverkaufsfläche (GVF) max. 850 m2" des Baugrundstückes der beantragten Errichtung einer Selbstbedienungstankstelle entgegenstehe und die im örtlichen Entwicklungskonzept zugrunde gelegten Entwicklungsziele durch das Bauvorhaben nicht erreicht würden, stellt diese Einwendung keinen Bezug zu einem durch § 31 Abs. 4 und 6 OÖ BauO 1994 geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht her.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050037.J06Im RIS seit
10.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015