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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die vorliegende "Auflage", wonach das Garagentor mit einer Fernsteuerung ausgestattet sein muss, und der Schallleistungspegel beim Öffnen und Schließen maximal 74 dB(A) betragen darf, ist ausreichend bestimmt. Dies bedeutet, dass dann, wenn das Garagentor über keine Fernsteuerung verfügt oder wenn der Schallleistungspegel überschritten wird, eine Konsenswidrigkeit vorliegt, die eben von der Bewilligung nicht gedeckt ist. Die Behörde ist im Übrigen nicht verhalten, näher vorzuschreiben, wie die ständige Einhaltung des Gebotes der Fernsteuerung und des Schallleistungspegels erreicht wird, damit der Bau nicht konsenslos wird (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0148, in dem auch auf die allenfalls notwendige Zwangsvollstreckung eingegangen wurde).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050183.X01Im RIS seit
10.10.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014