RS Vwgh 2014/8/27 2012/05/0183

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vorliegende "Auflage", wonach das Garagentor mit einer Fernsteuerung ausgestattet sein muss, und der Schallleistungspegel beim Öffnen und Schließen maximal 74 dB(A) betragen darf, ist ausreichend bestimmt. Dies bedeutet, dass dann, wenn das Garagentor über keine Fernsteuerung verfügt oder wenn der Schallleistungspegel überschritten wird, eine Konsenswidrigkeit vorliegt, die eben von der Bewilligung nicht gedeckt ist. Die Behörde ist im Übrigen nicht verhalten, näher vorzuschreiben, wie die ständige Einhaltung des Gebotes der Fernsteuerung und des Schallleistungspegels erreicht wird, damit der Bau nicht konsenslos wird (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0148, in dem auch auf die allenfalls notwendige Zwangsvollstreckung eingegangen wurde).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050183.X01

Im RIS seit

10.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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