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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §126;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist bei Enteignungen und sonstigen Eigentumseingriffen auf den verfassungsrechtlich aus Gründen des Gleichheitssatzes und des Eigentumsschutzes zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedacht zu nehmen, sodass ein allfälliges Interesse an der zwangsweisen Nutzung fremden Eigentums dem Interesse des Eigentümers an der Unbeschränktheit seines Eigentumsrechtes gegenüberzustellen ist (Hinweis E vom 26. Juni 2012, 2010/07/0214, und E vom 27. September 2013, 2012/05/0212, mwH auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996, B 124/95; ferner etwa das E vom Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2009, V 373/08).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050106.X01Im RIS seit
10.10.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014