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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §61a, §88Leitsatz
Kein Kostenzuspruch im Bescheidbeschwerdeverfahren nach Abweisung der Beschwerde; Gebühren der zur Verhandlung geladenen Zeugen werden von Amts wegen getragenRechtssatz
Abweisung der Beschwerde zu B265/2012 mit E v 12.12.2013. Den Abspruch über die Anträge auf Kostenersatz und über den Ersatz der den Zeugen zustehenden Gebühren behielt der VfGH einer gesonderten Entscheidung vor.
Die mündliche Verhandlung vor dem VfGH am 26.11.2013, im Rahmen derer die Zeugengebühren als Prozesskosten anfielen, diente in erster Linie der Klärung der Rechtssache im zuerst beim VfGH anhängig gemachten Verordnungsprüfungsverfahren V3/2010 (Individualantrag betr den Gesamtbebauungsplan der Gemeinde Mutters). Ein Kostenersatz ist in Verfahren gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers vorgesehen. Da im vorliegenden Fall die in der gemeinsam geführten Verhandlung zu klärenden Fragen vorrangig für das Verordnungsprüfungsverfahren V3/2010 relevant waren, kommt ein Ersatz der für die Verhandlung geltend gemachten Kosten im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Den beteiligten Parteien, die im Beschwerdeverfahren eine Äußerung erstattet haben, ist ein Kostenersatz nicht zuzusprechen, weil es sich bei den von ihnen eingebrachten Schriftsätzen, mit denen sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht haben, nicht um abverlangte Schriftsätze handelte und ihre Ausführungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B265.2012Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014