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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BVergG 2006 §341 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache der Marktgemeinde W, vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 19. Dezember 2013, Zl. Senat-AB-11-2013, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: B GmbH p.A. Hochleitner Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, eine näher bezeichnete Ausscheidensentscheidung der Beschwerdeführerin, mit welcher die mitbeteiligte Partei aus dem Vergabeverfahren "Donau-
Hochwasserschutz ... - Mobilschutz" ausgeschieden wurde, für
rechtswidrig zu erklären, gemäß § 16 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz stattgegeben und die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 8 und 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz zum Ersatz der von der mitbeteiligten Partei entrichteten Pauschalgebühren verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2014, B 173/2014-6, ablehnte und diese mit Beschluss vom 25. April 2014, B 173/2014-8, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
3. Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG) nach dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029; vgl. auch den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014).
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Revisionswerber hat konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005).
4. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Revision werden als die Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, vorgebracht, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides sei aus rein rechtsstaatlichen Überlegungen "aufgrund der gravierenden Rechtswidrigkeit" jedenfalls erforderlich, weil ansonsten die mitbeteiligte Partei aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsbescheides gegenüber der Revisionswerberin Schadenersatz geltend machen könnte und das Zivilgericht an diesen Bescheid dem Grunde nach gebunden wäre. Die in Punkt 4 (den Revisionsgründen) dargelegten Rechtswidrigkeiten erforderten daher eine inhaltliche Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
5. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil nach dem Obgesagten dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird.
Die in § 341 Abs. 2 BVergG 2006 normierte Bindung des Gerichtes an eine (in dieser Bestimmung angeführte) Feststellung der Vergabekontrollbehörde bei einer Schadenersatzklage (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. 2011/04/0121) kann für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, zumal sie für jede in dieser Bestimmung (Z 1 bis 6) genannte Feststellung gilt. Die Revision muss nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen
(arg.. "wenn sie ... abhängt"). In diesem Sinne muss in den
Gründen nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).
5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040055.J00Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017