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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei M B in S, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014, Zl. W196 1262319-3/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 22. Mai 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit in der außerordentlichen Revision zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG absehen könne, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zlen. Ra 2014/01/0033 bis 0037). Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach § 24 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse jeweils vom 18. Juni 2014, Zlen. Ra 2014/01/0033 bis 0037 und Ra 2014/20/0002).
Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mwN).
Die außerordentlichen Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Wien, am 6. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010082.L00Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014