TE Vwgh Beschluss 2014/8/12 Ro 2014/06/0047

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2014
beobachten
merken

Index

E1E;
E3L E15101000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32011L0092 UVP-RL Art11;
AVG §38;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2013/0006 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-570/13

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Höfrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Rechtssache des bzw. der 1. A, 2. B, 3. C,

4.

D, 5. E, 6. F, 7. G, 8. H, 9. I, alle in J, 10. K in J, 11. L,

12.

M, 13. N, 14. O, 15. P, 16. Q, 17. R, alle in J, 18. S in T,

19.

U in V, 20. W in J, 21. X in Y, 22. Z in J, 23. A1 in B1, alle vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Kärntner Straße 10/5, gegen den Bescheid der Burgenländische Landesregierung vom 15. November 2011, Zl. 5-V-A8771/54-2011, betreffend Enteignung nach dem Burgenländischen Straßengesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: Land Burgenland Landesstraßenverwaltung in Eisenstadt, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in jener Rechtssache, in der er mit hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, Zl. 2012/04/0040, angerufen wurde, ausgesetzt.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010 wurde gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass die vom Land Burgenland, Landesstraßenverwaltung, geplante Errichtung der "Umfahrung Schützen am Gebirge" im Zuge der B 50 Burgenland Straße von km 38,996 bis km 44,133 nicht dem UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegt.

Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. März 2011, LGBl. Nr. 25/2011, wurde der Straßenverlauf der B 50 Burgenland Straße (Umfahrung Schützen am Gebirge), der Änderung des Straßenverlaufes der L 209 Oggauer Straße und der Verlängerung der L 313 Osliper Straße, bestimmt (Trassenverordnung).

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2011, Zl. 5-V-A8771/54-2011, wurden näher genannte Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien für den Neubau der B 50 Burgenland Straße, Abschnitt "Umfahrung Schützen am Gebirge", enteignet. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Trassenverordnung sei ebenso bindend wie der Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010. Abgesehen von der Bindungswirkung sei die Planung einer niveaugleichen Kreuzung mit "Weg 4" nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, nur um die für Schnellstraßen erforderliche UVP zu umgehen.

Von den beschwerdeführenden Parteien wurde gegen diesen Bescheid unter anderem vorgebracht, für die geplante Errichtung der B 50 Burgenland Straße (Umfahrung Schützen am Gebirge), der Änderung des Straßenverlaufes der L 209 Oggauer Straße und der Verlängerung der L 313 Osliper Straße sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die Behörde könne sich auch nicht auf den Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010 berufen. Dieser Bescheid sei jedenfalls unionsrechtswidrig, weil die beschwerdeführenden Parteien als "betroffene Öffentlichkeit" in dieses Feststellungsverfahren nicht eingebunden gewesen seien. Eine Enteignung zur Durchführung eines Straßenprojektes, das auf einem unionsrechtswidrigen Feststellungsbescheid nach dem UVP-G 2000 beruhe, sei in rechtlicher Hinsicht unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof legte im Beschwerdeverfahren zur Zl. 2012/04/0040 mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

"1. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-12 (Richtlinie 2011/92), insbesondere deren Art. 11 einer nationalen Rechtslage entgegen, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden)?

Bei Bejahung der Frage 1:

2. Verlangt es das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92 im Wege ihrer unmittelbaren Anwendung, die in der Frage 1 dargestellte Bindungswirkung zu verneinen?"

Im Hinblick auf die hier relevante Rechtsfrage der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 gleicht die gegenständliche Rechtssache jener, die dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2011/06/0214, zugrunde liegt. Insoweit wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen war auch die hier anhängige Rechtssache gemäß § 38 zweiter Satz AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG auszusetzen.

Wien, am 12. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060047.L00

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten