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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der A GmbH in B, vertreten durch Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. April 2014, Zl. LVwG- 2014/39/0580-2, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (weitere Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde B; 2. Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 14. September 2011 ersuchte die revisionswerbende Partei um baubehördliche Genehmigung eines Parkplatzes auf Grund beigeschlossener Unterlagen, darunter eines Technischen Berichtes. Diesem Technischen Bericht ist zu entnehmen, dass der X-Markt erweitert werden solle. Auf Baudauer solle gegenüber der bestehenden Ein- und Ausfahrt des Kundenparkplatzes ein provisorischer Parkplatz mit 101 PKW-Stellplätzen errichtet werden.
Mit Schreiben des mitbeteiligten Bürgermeisters vom 27. September 2011 nahm "die Baubehörde" der Gemeinde S. die
"Bauanzeige ... nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur
Kenntnis". Es sei beabsichtigt, einen provisorischen Parkplatz für 101 PKW-Stellplätze samt Fußgeherquerung für die Zeit der Baudauer für den Umbau des bestehenden X-Marktes zu errichten.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2014 erteilte der mitbeteiligte Bürgermeister der Revisionswerberin den Auftrag, den provisorischen Parkplatz zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand bis längstens 10. April 2014 wiederherzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bewilligungspflicht des Parkplatzes und der Abschluss der Bauarbeiten seien nicht bestritten worden. Der Parkplatz widerspreche der Flächenwidmung. Es sei daher nur eine befristete Bewilligung erteilt worden.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist bis längstens 31. Juli 2014 festgesetzt wurde. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Das belangte Landesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Die Revision ist unzulässig:
Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erledigung vom 27. September 2011 als Bescheid qualifiziert habe. Zu Unrecht sei auch entgegen der hg. Judikatur angenommen worden, dass diese Erledigung in Bezug auf eine Befristung hinreichend bestimmt sei.
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 39 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde.
Gemäß § 46 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2011 hat der Inhaber einer befristet bewilligten baulichen Anlage diese nach dem Ablauf der Bewilligung zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig.
Im gegenständlichen Fall ist es nicht entscheidend, ob das Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. September 2011 ein Bescheid ist oder nicht. Sollte es ein Bescheid sein, dann ist der damit ausgesprochene Baukonsens - schon im Hinblick auf die Bezugnahme auf die Einreichunterlagen hinsichtlich der Befristung ausreichend konkret (vgl. zum Baubewilligungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren und zur Antragsgebundenheit der behördlichen Entscheidung die bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht, S. 211 ff zitierte hg. Judikatur, zur Bestimmtheit durch Verweisungen jene bei Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 732 f Rz 94 ff) - jedenfalls nur befristet für die Zeit der Durchführung der Umbauarbeiten erteilt worden. Sollte kein Bescheid vorliegen, würde die Baubewilligung überhaupt fehlen bzw. allenfalls eine Bauanzeige nur für ein nach der Einreichung von vornherein befristetes Projekt (ohne Bescheid) zur Kenntnis genommen worden sein. In beiden Fällen ist der baupolizeiliche Auftrag insoweit im Ergebnis rechtens und liegt keine Verletzung der Revisionswerberin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch die unzutreffende Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.
Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060015.L00Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018